Von einem Totalschaden spricht man, wenn bei einem Unfallfahrzeug die Wiederherstellung entweder nicht möglich technischer Totalschaden oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist unechter Totalschaden oder unwirtschaftlich ist wirtschaftlicher Totalschaden. In diesem Fall wandelt sich der Schadensersatz in einen Geldersatz. Eine Ausnahme davon ermöglicht die 130%-Regelung: Bei dieser Regelung dürfen dien Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug muß nach einer möglichen Reparatur weiterfahren gefahren werden, so kann die sogenannte 130%-Regel zum Einsatz kommen.